Allgemeine Geschäftsbedingungen

Talent Showroom · Personalvermittlung und Contracting · für Unternehmenskunden

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Robin Wirfler Einzelunternehmung, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Talent Showroom“, Bartningallee 9, 10557 Berlin (nachfolgend „Talent Showroom“) und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über die Vermittlung von Personal in Festanstellung sowie über die Bereitstellung selbstständiger Projektkräfte (Contracting).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen auf ihrer Grundlage nicht zustande.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn Talent Showroom ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis ihrer vorbehaltlos leistet.

(4) Für Kandidatinnen und Kandidaten gelten ausschließlich die gesonderten Nutzungsbedingungen für den Talentpool, für Sourcing-Partner der gesonderte Partnervertrag und für Projektkräfte der gesonderte Dienstvertrag. Leistungen an Kandidatinnen und Kandidaten sind unentgeltlich; ein Vergütungsanspruch gegen sie besteht in keinem Fall.

(5) Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass Talent Showroom in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

(6) Wo diese AGB Schriftform vorsehen, genügt die Textform im Sinne des § 126b BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Profilen im Talent Showroom, veröffentlichte Mandate, Rechner und Erstgespräche sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar.

(2) Grundlage der Zusammenarbeit ist ein Rahmenvertrag, dem diese AGB als Anlage beigefügt sind. Einzelne Suchaufträge und Einsätze werden auf dieser Grundlage in Textform erteilt.

(3) Ein Vermittlungsvertrag zu diesen AGB kommt auch ohne Rahmenvertrag zustande, wenn Talent Showroom dem Kunden diese AGB zugänglich gemacht hat und der Kunde ein übermitteltes Profil entgegennimmt. Als Entgegennahme gilt insbesondere die Anforderung des vollständigen Profils, die Kontaktaufnahme mit der vorgestellten Person oder deren Einladung zu einem Gespräch.

(4) Ein Suchauftrag begründet keine Exklusivität. Der Kunde darf dieselbe Position parallel selbst oder über Dritte besetzen. Talent Showroom darf dieselbe Person parallel anderen Kunden vorstellen, solange kein laufender Auswahlprozess beim Kunden entgegensteht.

(5) Talent Showroom ist nicht verpflichtet, einen Suchauftrag anzunehmen, und kann ihn ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(6) Beide Parteien können einen laufenden Suchauftrag jederzeit in Textform beenden. Für Personen, die bis zur Beendigung vorgestellt wurden, gelten die §§ 6, 7 und 9 fort.

§ 3 Leistungsgegenstand

(1) Modul A – Festanstellung. Talent Showroom identifiziert, spricht an und wählt vor, stellt geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vor und begleitet den Prozess bis zur Vertragsunterzeichnung. In den ersten zwei Beschäftigungsmonaten begleitet Talent Showroom das Onboarding aktiv durch regelmäßigen Austausch mit dem Kunden und der eingestellten Person.

(2) Modul B – Contracting. Talent Showroom vermittelt und stellt selbstständige Projektkräfte auf Stunden- oder Tagesbasis bereit. Es gelten ergänzend und vorrangig die Regelungen des § 10 sowie der gesonderte Dienstverschaffungsvertrag.

(3) Talent Showroom schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden, nicht den Vermittlungserfolg. Eine Garantie für das Zustandekommen einer Besetzung, für die Eignung einer vorgestellten Person oder für deren Verbleib beim Kunden wird nicht übernommen.

(4) Talent Showroom prüft die Angaben der vorgestellten Personen auf Plausibilität. Eine Überprüfung von Zeugnissen, Qualifikations- und Befähigungsnachweisen, Führungszeugnissen, Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnissen schuldet Talent Showroom nicht. Die Auswahlentscheidung sowie sämtliche arbeits-, aufenthalts-, berufs- und sozialversicherungsrechtlichen Prüfungen vor Vertragsschluss obliegen allein dem Kunden.

(5) Talent Showroom ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte einzusetzen (§ 11).

(6) Talent Showroom ist während und nach einem Mandat berechtigt, für weitere Auftraggeber tätig zu sein, auch für Wettbewerber des Kunden. Ein Wettbewerbsverbot besteht nicht.

§ 4 Talent Showroom und Profilanfrage

(1) Im Talent Showroom werden Profile ausschließlich pseudonymisiert dargestellt. Sichtbar sind Referenzcode, Berufsfeld, Bundesland, Erfahrungsspanne, Vergütungsband, Beschäftigungsart und Verfügbarkeitsstatus.

(2) Ein Anspruch auf Verfügbarkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Profile besteht nicht. Die Verfügbarkeitsanzeige gibt den zuletzt bestätigten Stand wieder.

(3) Vollständige Profile übermittelt Talent Showroom erst nach ausdrücklicher Freigabe der betroffenen Person und ausschließlich an den anfragenden Kunden.

(4) Der Kunde darf ein übermitteltes Profil ausschließlich zur Prüfung des konkret angefragten Besetzungsbedarfs verwenden.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt Talent Showroom die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Stellenbeschreibung, Anforderungsprofil, Vergütungsrahmen, Arbeitsform und eine Ansprechperson mit Entscheidungskompetenz.

(2) Der Kunde gibt zu übermittelten Profilen innerhalb von fünf Werktagen Rückmeldung.

(3) Der Kunde teilt Talent Showroom das Zustandekommen eines Vertrags mit einer vorgestellten Person unaufgefordert innerhalb von fünf Werktagen in Textform mit. Die Mitteilung enthält Eintrittsdatum, Position, vereinbarte Arbeitszeit und die Bestandteile der Vergütung nach § 7 Abs. 2.

(4) Auf Anforderung legt der Kunde einen geeigneten Nachweis vor, insbesondere eine um vertrauliche Angaben geschwärzte Kopie des Vertrags oder eine schriftliche Bestätigung der Vergütungsbestandteile.

(5) Verletzt der Kunde die Pflichten nach Abs. 3 oder 4, ist Talent Showroom berechtigt, das Honorar auf Grundlage des oberen Werts des im Profil ausgewiesenen Vergütungsbands abzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Werts vorbehalten.

(6) Umgang mit Kandidatinnen und Kandidaten. Der Kunde führt den Auswahlprozess fair und diskriminierungsfrei im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Er teilt Talent Showroom Absagen und den Stand des Auswahlprozesses zeitnah mit, damit die vorgestellte Person verlässlich Rückmeldung erhält. Vereinbarte Gesprächstermine sagt er nur aus wichtigem Grund und mit angemessenem Vorlauf ab.

§ 6 Vertraulichkeit, Weitergabeverbot, Vertragsstrafe

(1) Sämtliche übermittelten Profile, Unterlagen und Informationen über vorgestellte Personen sind vertraulich zu behandeln und ausschließlich intern für den jeweiligen Besetzungsvorgang zu verwenden.

(2) Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Als Dritte gelten auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, Konzern- und Beteiligungsgesellschaften sowie externe Berater des Kunden, soweit diese nicht am konkreten Besetzungsvorgang mitwirken und nicht ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Eine Weitergabe im Übrigen bedarf der vorherigen Zustimmung von Talent Showroom in Textform.

(3) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Abs. 1 oder 2 verspricht der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe eines Erfolgshonorars nach § 7 Abs. 1, berechnet auf den oberen Wert des im jeweiligen Profil ausgewiesenen Vergütungsbands. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Anspruch angerechnet.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für drei Jahre nach Beendigung des jeweiligen Mandats fort.

(5) Talent Showroom behandelt Informationen des Kunden, insbesondere vertrauliche Suchen, im gleichen Umfang vertraulich.

§ 7 Erfolgshonorar bei Festanstellung

(1) Kommt zwischen dem Kunden und einer von Talent Showroom vorgestellten Person ein Arbeitsverhältnis zustande, schuldet der Kunde ein Erfolgshonorar von 30 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abs. 4 und 5 bleiben unberührt.

(2) Bemessungsgrundlage ist das vereinbarte Brutto-Jahreszielgehalt. Dazu zählen das Jahresfixgehalt, vertraglich zugesagte variable Bestandteile bei hundertprozentiger Zielerreichung sowie ein Pauschalbetrag von 6.000 Euro, wenn ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird. Nicht einbezogen werden einmalige Antrittsprämien, Umzugskosten, Aktien- und Optionsprogramme sowie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Bemessungsgrundlage im Verhältnis der vereinbarten zur betriebsüblichen Vollarbeitszeit angesetzt. Bei einer Befristung von weniger als zwölf Monaten wird anteilig abgerechnet, mindestens jedoch mit 50 Prozent der Bemessungsgrundlage.

(4) Treuebonus. Der Honorarsatz beträgt bei der ersten Besetzung 30 Prozent und sinkt mit jeder weiteren Besetzung um einen Prozentpunkt, ab der sechsten Besetzung dauerhaft auf 25 Prozent. Maßgeblich ist die zeitliche Reihenfolge des Zustandekommens der Verträge. Der Treuebonus gilt je Vertragspartner; Besetzungen bei verbundenen Unternehmen werden nur angerechnet, soweit diese selbst Vertragspartner dieser AGB sind. Er verfällt, wenn zwischen zwei Besetzungen mehr als 24 Monate liegen; die Staffel beginnt dann erneut bei 30 Prozent. Contracting-Einsätze nach § 10 zählen für die Staffel mit; Verlängerungen laufender Einsätze zählen nicht.

(5) Sparpreis. Auf den nach Abs. 4 maßgeblichen Satz gewährt Talent Showroom einen Nachlass von 25 Prozent, wenn das Profil der besetzten Person im Zeitpunkt des Eingangs der Profilanfrage im Talent Showroom gelistet war. Maßgeblich ist allein der Listungsstand in diesem Zeitpunkt. Treuebonus und Sparpreis wirken nacheinander.

FallSatzSparpreisEffektiv
1. Besetzung, Active Sourcing30 %–30 %
1. Besetzung aus dem Showroom30 %−25 %22,5 %
ab 6. Besetzung, Sourcing25 %–25 %
ab 6. Besetzung aus Showroom25 %−25 %18,75 %

(6) Talent Showroom kann die Honorarsätze mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform ändern. Für zu diesem Zeitpunkt bereits erteilte Suchaufträge und bereits vorgestellte Personen gelten die bisherigen Sätze fort. Widerspricht der Kunde innerhalb der Frist, endet der Rahmenvertrag mit Wirksamwerden der Änderung.

§ 8 Fälligkeit und Nichtantritt

(1) Das Erfolgshonorar wird in zwei gleichen Raten abgerechnet.

(2) Die erste Rate in Höhe von 50 Prozent wird mit beiderseitiger Unterzeichnung des Arbeitsvertrags fällig und nach Mitteilung des Kunden nach § 5 Abs. 3 in Rechnung gestellt.

(3) Die zweite Rate in Höhe von 50 Prozent wird fällig, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis zum Ablauf des zweiten vollen Beschäftigungsmonats bestanden hat. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Eintrittstag.

(4) Endet das Arbeitsverhältnis vor dem in Abs. 3 genannten Zeitpunkt, entfällt die zweite Rate ersatzlos. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund und von welcher Seite die Beendigung erfolgt. Die erste Rate bleibt in diesem Fall geschuldet.

(5) Tritt die vorgestellte Person den Dienst nicht an, bleibt die erste Rate geschuldet; die zweite Rate entfällt. Der Kunde zeigt den Nichtantritt innerhalb von zehn Kalendertagen in Textform an.

(6) Eine kostenfreie Nachbesetzung schuldet Talent Showroom nicht. Ein Rückzahlungsanspruch des Kunden besteht über die Abs. 4 und 5 hinaus nicht. Eine erneute Suche für dieselbe Position kann als neues Mandat beauftragt werden.

§ 9 Schutzfrist und Vorkenntniseinwand

(1) Das Honorar nach § 7 entsteht auch dann, wenn der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG innerhalb von zwölf Monaten nach Übermittlung des Profils mit der vorgestellten Person ein Arbeitsverhältnis begründet. Dies gilt unabhängig davon, ob die Besetzung auf der ursprünglich angefragten oder einer anderen Position erfolgt und auf welchem Weg der Kontakt wieder aufgenommen wurde.

(2) Wird innerhalb dieser Frist statt eines Arbeitsverhältnisses ein Dienst-, Werk- oder freies Mitarbeiterverhältnis begründet, beträgt das Honorar 15 Prozent des für die ersten zwölf Monate vereinbarten Honorarvolumens; bei unbestimmter Laufzeit ist das auf zwölf Monate hochgerechnete Volumen maßgeblich.

(3) Vorkenntniseinwand. Der Kunde kann innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang eines Profils in Textform geltend machen, dass ihm die vorgestellte Person bereits bekannt war. Der Einwand ist nur beachtlich, wenn der Kunde zugleich einen Erstkontakt innerhalb der letzten zwölf Monate nachweist, etwa durch Bewerbungseingang, Gesprächsprotokoll oder Eintrag im Bewerbermanagementsystem. Erfolgt kein fristgerechter und belegter Einwand, gilt die Person als durch Talent Showroom eingebracht.

(4) Der Honoraranspruch bleibt bestehen, wenn die Besetzung über einen Dritten, insbesondere einen weiteren Personaldienstleister, formal abgewickelt wird, die Person aber zuvor von Talent Showroom eingebracht wurde.

§ 10 Contracting

(1) Vertragsstruktur. Talent Showroom schließt mit der Projektkraft einen eigenständigen Dienstvertrag und mit dem Kunden einen Dienstverschaffungsvertrag über deren Leistungen. Zwischen dem Kunden und der Projektkraft entsteht kein Vertragsverhältnis. Talent Showroom erbringt keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 AÜG.

(2) Einzelvereinbarung. Jeder Einsatz wird vor Beginn in einer Einzelvereinbarung beschrieben. Diese enthält einen abgrenzbaren Leistungsgegenstand, den Zeitrahmen, den Einsatzort, den Stunden- oder Tagessatz und die benannte Projektkraft. Eine bloße Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung genügt nicht.

(3) Vergütung. Abgerechnet wird zu dem in der Einzelvereinbarung festgelegten Stunden- oder Tagessatz zuzüglich Umsatzsteuer. Ein Tagessatz umfasst acht Stunden; kürzere Einsatztage werden anteilig abgerechnet, soweit die Einzelvereinbarung nichts anderes bestimmt. Reise- und Nebenkosten werden nur erstattet, soweit sie vorab in Textform freigegeben wurden.

(4) Leistungsnachweis. Die Projektkraft erfasst die geleisteten Einsatzzeiten in dem von Talent Showroom bereitgestellten Zeiterfassungssystem. Der Kunde prüft den Leistungsnachweis und bestätigt oder rügt ihn innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang; unterbleibt eine Reaktion, gilt der Nachweis als bestätigt. Die Erfassung dient ausschließlich der Abrechnung und der Leistungsdokumentation. Sie begründet kein Recht des Kunden, Lage, Dauer oder Verteilung der Arbeitszeit der Projektkraft zu bestimmen.

(5) Kein Weisungsrecht des Kunden. Dem Kunden steht gegenüber der Projektkraft kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht zu. Zulässig ist die fachliche Abstimmung über Projektziele, Schnittstellen, Qualitätsanforderungen und Termine. Unzulässig ist insbesondere:

  • Vorgaben zu Arbeitszeit, Anwesenheitszeiten, Urlaub oder Krankmeldungen
  • Eingliederung in Dienst-, Schicht- oder Bereitschaftspläne
  • Übertragung von Aufgaben außerhalb des in der Einzelvereinbarung beschriebenen Leistungsgegenstands
  • Teilnahmepflicht an internen Besprechungen ohne Projektbezug oder an Personalgesprächen
  • fachliche oder disziplinarische Unterstellung unter Führungskräfte des Kunden
  • Aufnahme in Organigramme, Telefonlisten oder Mitarbeiterverzeichnisse des Kunden
  • Ausgabe einer Kennung, die die Projektkraft gegenüber Dritten als Mitarbeitende des Kunden ausweist
  • Einbeziehung in Zielvereinbarungs-, Beurteilungs- oder Vergütungssysteme des Kunden

(6) Eigenständigkeit. Die Projektkraft erbringt ihre Leistungen weisungsfrei in der Ausführung, grundsätzlich mit eigenen Arbeitsmitteln und in eigener Zeiteinteilung, soweit der Leistungsgegenstand nichts anderes erfordert. Stellt der Kunde aus Sicherheits- oder Lizenzgründen Arbeitsmittel oder Zugänge bereit, begründet dies keine Eingliederung.

(7) Höchstdauer. Einsätze werden auf höchstens 18 Monate je Projektkraft und Kunde befristet. Eine Fortsetzung darüber hinaus bedarf einer gesonderten Vereinbarung und einer erneuten Prüfung der Einsatzstruktur.

(8) Statusverantwortung und Freistellung. Beide Parteien wirken darauf hin, dass der Einsatz weder als Arbeitnehmerüberlassung noch als abhängige Beschäftigung der Projektkraft zu bewerten ist. Verletzt der Kunde Abs. 5 oder 6, stellt er Talent Showroom von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen und Kosten frei. Dies umfasst Sozialversicherungsbeiträge samt Säumniszuschlägen, Lohnsteuer, Bußgelder sowie Kosten der Rechtsverteidigung.

(9) Aussetzung. Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Einsatz als Arbeitnehmerüberlassung zu bewerten ist, ist Talent Showroom berechtigt, den Einsatz bis zur Klärung auszusetzen oder mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig. Schadensersatzansprüche des Kunden hieraus sind ausgeschlossen, soweit nicht § 13 Abs. 1 greift.

(10) Übernahme. Begründet der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende eines Einsatzes mit der Projektkraft ein Arbeitsverhältnis, schuldet er ein Übernahmehonorar in Höhe von 50 Prozent des nach § 7 Abs. 1 und 4 maßgeblichen Honorarsatzes, bezogen auf die Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 2. § 8 gilt entsprechend.

(11) Umgehungsverbot. Der Kunde wird während des Einsatzes und für zwölf Monate danach keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zur Projektkraft über die vermittelte Leistung begründen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(12) Ausfall. Fällt eine Projektkraft länger als zehn aufeinanderfolgende Werktage aus, bemüht sich Talent Showroom um Ersatz, schuldet ihn aber nicht. Nicht geleistete Einsatzzeiten werden nicht berechnet.

(13) Arbeitsschutz. Der Kunde weist die Projektkraft vor Aufnahme der Tätigkeit in die am Einsatzort geltenden Sicherheitsvorschriften ein und stellt sicher, dass die Einsatzbedingungen den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. Diese Pflicht begründet kein Weisungsrecht im Sinne des Abs. 5.

§ 11 Einsatz von Sourcing-Partnern

(1) Talent Showroom ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen selbstständige Sourcing-Partner einzusetzen. Vertragspartner des Kunden bleibt ausschließlich Talent Showroom.

(2) Talent Showroom verpflichtet eingesetzte Partner vertraglich auf Vertraulichkeit und auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und haftet für deren Auswahl nach § 13.

§ 12 Datenschutz

(1) Talent Showroom und der Kunde sind hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Vertrags jeweils eigenständig Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung und eine gemeinsame Verantwortlichkeit werden nicht begründet.

(2) Der Kunde verarbeitet übermittelte Bewerberdaten ausschließlich für den konkreten Besetzungsvorgang. Er löscht die Daten unverzüglich nach dessen Abschluss, spätestens sechs Monate nach der letzten Kontaktaufnahme, sofern keine Einstellung erfolgt und keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

(3) Der Kunde erfüllt gegenüber den betroffenen Personen seine eigenen Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO.

(4) Talent Showroom bleibt berechtigt, Kontaktdaten der Ansprechpartner des Kunden zur Vertragsdurchführung und zur Pflege der Geschäftsbeziehung zu verarbeiten.

§ 13 Haftung

(1) Talent Showroom haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Talent Showroom nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf das für das jeweilige Mandat vereinbarte Honorar.

(3) Talent Showroom haftet nicht für die Eignung, Leistung, Zuverlässigkeit oder den Verbleib vorgestellter Personen sowie nicht für die Richtigkeit der von diesen gemachten Angaben, soweit Talent Showroom diese weder kannte noch grob fahrlässig verkannt hat.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Talent Showroom.

(5) Ansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis, spätestens in 24 Monaten ab dem anspruchsbegründenden Ereignis. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Abs. 1.

(6) Für Verzögerungen oder Leistungsausfälle infolge höherer Gewalt, insbesondere Naturereignissen, behördlichen Anordnungen, Streik oder großflächigen Ausfällen von Telekommunikations- oder Energieinfrastruktur, haftet Talent Showroom nicht. Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer des Ereignisses.

§ 14 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

(3) Bei Verzug mit einer fälligen Zahlung von mehr als 14 Tagen ist Talent Showroom berechtigt, laufende Leistungen und Einsätze nach vorheriger Ankündigung bis zum Ausgleich auszusetzen.

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung von Talent Showroom. § 354a HGB bleibt unberührt.

(6) Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform zu erheben.

(7) Sämtliche Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Solange Talent Showroom die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer berechnet und in Rechnungen nicht ausgewiesen; die genannten Sätze und Beträge sind dann Endbeträge.

§ 15 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Laufende Mandate und Contracting-Einsätze werden nach den bei Zugang der Kündigung geltenden Bedingungen abgeschlossen. Die §§ 6, 9, 10 Abs. 8, 10 und 11 sowie § 12 gelten über das Vertragsende hinaus fort.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Talent Showroom bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Erfüllungsort ist Berlin.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.

(4) Diese AGB werden in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Fassung 1.1, Stand 05.10.2026. Talent Showroom ist eine Geschäftsbezeichnung von Robin Wirfler Einzelunternehmung. Kontakt: info@talent-showroom.de.